Neuregelung bei der Anhängerhaftung

Die Haftung bei Unfällen mit Anhängern wurde geändert. Im Fall der Fälle muss (jetzt wieder) der Versicherer des Zugfahrzeugs haften. Mit der Wiederherstellung der Rechtslage zur Haftung für Schäden aus Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr aus dem Jahr 2010 soll in erster Linie der immense Verwaltungsaufwand reduziert werden. Aber auch auf die Prämien dürfe sich die Änderung positiv auswirken.

Ab dem 17. Juli 2020 ist nunmehr klar geregelt, welche Versicherung bei einem Unfall mit Anhänger in der Regel zu zahlen hat: die Versicherung der Zugmaschine. Diese Gesetzesreform betrifft Anhänger aller Art und umfasst Auflieger von Sattelzügen, den Wohnwagen für den Sommerurlaub oder den kleinen Anhänger zum Transport von Gartenabfällen. Die bis zum BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 geltende Rechtslage ist damit wiederhergestellt.

Neuregelung Anhängerhaftung

Bei einem Unfall mit einem Anhänger haftet (jetzt wieder) die Versicherung des Zugfahrzeugs.

Das Ende der strittigen „Anhängerhaftung“

Die sogenannte „Anhängerhaftung“ ist seit langen unter anderem deshalb strittig, weil sie die Haftungsfrage deutlich komplizierter gestaltete. Vor 10 Jahren urteilte das Bundesgerichtshofs, dass sich bei einem Unfall die Versicherung des Zugfahrzeuges und des Anhängers die Kosten teilen müssen. Für die Versicherungen bedeutete das einen höheren Aufwand bei der Verwaltung. Zudem hatte die bisherige Rechtslage zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhänger-Haftpflicht-Versicherung und damit auch der Betriebskosten für Anhänger geführt.

Die nun in Kraft getretene Regelung soll die Haftungsverteilung der Fahrzeughalter bei Gespannen im Innenverhältnis ausdrücklich festschreiben und die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren anpassen. Für die Praxis übersetzt bedeutet das, dass der Halter des Zugfahrzeugs zur Haftung für den gesamten Schaden verpflichtet ist.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Eine Ausnahme von der Grundregel, dass die Versicherung des Zugfahrzeuges haftet, greift dann, wenn ausnahmsweise der Anhänger zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr geführt hat. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich ein technischer Defekt des Anhängers unfallursächlich auswirkt oder ein Reifen des Anhängers platzt.

Viele Versicherungen, u.a. die R+V, werden nun kurzfristig die Haftpflichtbeiträge für Anhänger in ihrem aktuellen Tarif absenken. FVO Versicherungsmakler erstellt Ihnen schnell und unverbindlich ein persönliches Angebot für eine Anhängerhaftpflichtversicherung zum günstigen Tarif. Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.