BMVI beschließt den elektronischen Frachtbrief: Welche Folgen wird dies haben?

Bisher muss der Frachtbrief in Deutschland in Papierform vorliegen. Der Bundesrat genehmigt nun eine rein digitale Version.

Die Leute sagen oft, dass gute Dinge Zeit brauchen. Beim elektronischen Frachtbrief hat es allerdings lange gedauert: Der Bundesrat hat erst vor wenigen Tagen das Gesetz zum elektronischen Frachtbrief verabschiedet. Das sogenannte e-CMR-Abkommen vom 20. Februar 2008 ist nun eine Ergänzung zum Internationalen Straßengüterverkehr-Abkommen (CMR) von 1956. Es kann legal elektronisch erstellt werden. Laut Gesetz ist Deutschland dem Abkommen beigetreten und hat es in Deutschland anwendbar gemacht.

Am 20.08.2020 trat die „Elektronische Güterverkehrsinformationsverordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 2020/1056) in Kraft (EFBI-Verordnung). Die EFBI-Vorschriften legen die Art und Weise der Übermittlung von Versandinformationen an die Behörden fest. Diese Regelung hat keine Auswirkungen auf den Umfang der Pflichtangaben.

Seine Anwendungsgebiete beschränken sich nicht auf einzelne Transportarten, sondern sind insbesondere für den Straßentransport von Bedeutung.

Umfassende Dokumentenanforderungen für den Straßentransport bei LKW-Transporten müssen aufgrund europäischer und nationaler Vorschriften Dokumente mitgeführt werden. Das bedeutet administrative Arbeit für Verlader und Spediteure. Gemäß Artikel 6, Artikel 2 der Verordnung (EWG) 11/1960 muss sich an Bord ein „beigefügtes Dokument“ befinden, das Angaben über Art und Gewicht der Ladung, den Annahmetermin und den Ablieferungsort enthält (siehe Deutsch auch § 7 Abs. 1 Abs. 3 Nr. GüKG).

In der Praxis werden hierfür verschiedene Dokumente verwendet, wie zum Beispiel CMR-Briefe, Frachtbriefe, Lieferscheine, Packlisten oder ähnliche Dokumente, ggf. mit Anhängen. Darüber hinaus müssen Sie beispielsweise beim Transport von Abfällen oder gefährlichen Gütern weitere Nachweise mitführen.

Informationen statt digitale Dateien

Auch wenn die aktuelle Rechtslage die Mitnahme bestimmter Dokumente erfordert, geht es nicht um die Dokumente, sondern um die darin enthaltenen Informationen und deren Verlässlichkeit.

Daher konzentrieren sich die EFBI-Vorschriften nicht auf einzelne Dokumente, sondern auf zugehörige Informationen (Versandinformationen), die von den Reedereien elektronisch bereitgestellt wurden und (nur) zur zukünftigen Kontrolle elektronisch gespeichert werden müssen.
Regierungsbehörden müssen elektronische Frachttransportinformationen akzeptieren

Die technische Umsetzung wird von den jeweiligen Behörden überwacht

Die EFBI-Verordnungen weisen die Europäische Kommission an, technische Details zu formulieren, insbesondere die Anforderungen an Datenformate und Datenübertragungsplattformen. Das einheitliche Format soll sicherstellen, dass alle autorisierten Benutzer die Daten lesen können. Die Daten sollten über die IT-Plattform verfügbar sein, um sicherzustellen, dass klar ist, wer die Informationen erstellt hat und dass die Informationen nicht manipuliert wurden.

Nutzen Sie Ihre eigene digitale Plattform oder beauftragen Sie einen Dritten?

Die Vorschriften sehen keine zentrale staatliche Plattform zur Bereitstellung von Frachtinformationen vor. Private Unternehmen können solche Plattformen einrichten, wenn sie die EU-Anforderungen erfüllen.
Der Plattformbetreiber muss hierfür von einer akkreditierten Prüfstelle zertifiziert sein.

Daher müssen sich in den nächsten Jahren insbesondere große Verlader entscheiden, ob sie eine eigene Plattform aufbauen und zertifizieren lassen oder dafür einen Dienstleister einsetzen. Letztere werden auf jeden Fall aus den Bereichen IT und Logistik kommen. Die Tatsache, dass eine bessere Kontrolle über sensible Daten beibehalten werden kann, kann einzelnen Plattformen zugutekommen.

Wenn Sie einen Plattform-Dienstleister nutzen, legen Sie großen Wert auf die Bestimmungen des Diensteanbieters zur Datenhoheit und Nutzungsverbote. Wer nicht zur Teilnahme an den anbieterfreundlichen AGB des Diensteanbieters gezwungen werden möchte, sollte dieses Problem schnellstmöglich klären.
In jedem Fall empfiehlt es sich, die verschiedenen Optionen so früh wie möglich abzuwägen und entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Kunden und Dienstleistern zu treffen.

Digitalisierung bedeutet das „Ende“ rein regulatorischer Dokumente

Nachdem die Verordnung nun beschlossen ist, wird es nicht mehr notwendig sein, die Dokumente in Papierform mit sich zu führen. Dies betrifft alle Dokumente, die aus regulatorischen Zwecken benötigt werden bzw. bei Behörden als schriftlicher Nachweis. Mögliche Fälle können hierbei die Entsorgung von Abfällen oder die Beförderung von Gefahrengut sein.
Da Abläufe zukünftig durch elektronische Informationen vereinfacht und somit massive Kosten gespart werden, ist zu erwarten, dass Dokumente in Papierform nur noch selten Anwendung finden werden.

Konsequenzen für frachtrechtlich relevante Papiere

Es ist aus Gründen des Frachtvertrags nicht zwangsläufig notwendig einen Frachtbrief für den Transport mitzuführen. In der Praxis werden die Beteiligten zukünftig nur noch mit elektronischen Daten arbeiten müssen, da diese nach Vorgaben in einem bestimmten Format zur Verfügung gestellt werden.

Elektronische Informationen für die Beförderung der Fracht: Verzicht auf den Frachtbrief in Papierform?

Deshalb ist infrage zu stellen, welche Wichtigkeit der ausgedruckte Frachtbrief zukünftig noch haben wird. Sofern dieser nicht einmal mehr Begleitpapier verwendet wird, kann die Wichtigkeit nur noch anhand des Zivilrechts festgelegt werden: Bisher wurde der ausgedruckte Frachtbrief im HGB und in der CRM als Nachweisdokument für den Vertragsabschluss und als Hinweis für den Frachtführer verwendet. Des Weiteren ist davon ausgegangen worden, dass die transportierte Ware in einwandfreiem Zustand und ohne weitere Mängel angenommen worden ist, sofern auf dem Frachtbrief keine weiteren Anmerkungen aufgelistet wurden.

Nichtsdestotrotz haben sowohl der Verkäufer als auch der Käufer immer noch inhaltliche Regeln aufzustellen und diese in dem jeweiligen verwendeten IT-System mit dem Vorgang zu verknüpfen.

Rein rechtlich kann der Frachtführer laut § 408 Abs. 1 HGB und laut Art. 4 CMR einen Anspruch auf die Ausstellung des ausgedruckten Frachtbriefs stellen. Die jeweiligen Parteien haben jedoch auch auf zivilrechtlichem Wege die Möglichkeit, sich über den Frachtbrief zu einigen.